Häufig gestellte Fragen:
1) Kann ich mir überhaupt einen Anwalt leisten?
Für Bedürftige mit niedrigem Einkommen und keinem nennenswerten Vermögen besteht die Möglichkeit, bei Ihrem Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen bevor Sie den Anwalt aufsuchen. In Angelegenheiten bestimmter Rechtsgebiete erhalten Sie dann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe, den Sie anschließend dem Anwalt vorlegen müssen. Er kann damit nach Abschluss der Sache seine außergerichtliche Tätigkeit für Sie mit der Justizkasse abrechnen. Ihr Eigenanteil an den entstehenden Kosten beschränkt sich auf einen Betrag von derzeit 10,00 Euro, auf dessen Erhebung der Anwalt verzichten kann. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens besteht bei Bedürftigkeit im oben genannten Sinne die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe (in Familiensachen) oder Prozesskostenhilfe (z. B. in sonstigen zivilrechtlichen Angelegenheiten) zu beantragen, bei deren Bewilligung Sie von der Tragung eigener Kosten entweder vollständig befreit sind oder diese ratenweise an die Gerichtskasse begleichen können.
2) Was kostet ein Beratungsgespräch?
Sofern kein Anspruch auf die Gewährung von Beratungshilfe (siehe oben) besteht, treffen wir mit Ihnen eine schriftliche Vergütungsvereinbarung, auf deren Grundlage wir unsere Tätigkeit nach Gegenstandswerten mit Ihnen abrechnen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Beratung sowie Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen erheben wir eine Beratungsgebühr, die für eine Erstberatung allerdings höchstens 250,00 Euro zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer betragen darf. Bei „normalen“ Verhältnisse bewegen sich die Kosten für eine Erstberatung in einer Ehesache z. B. üblicherweise zwischen 100,00 und 200,00 Euro.
3) Kostet jedes Gespräch und jedes Schreiben des Anwalts extra (O-Ton mancher Klienten)?
Eindeutige Antwort: NEIN
Die Anzahl der geführten (Beratungs-)Gespräche und der Umfang schriftlicher Korrespondenz kann lediglich Einfluss auf die Höhe der von uns zu erhebenden Beratungs- oder Geschäftsgebühr haben, bei denen es sich jeweils um sogenannte Rahmengebühren mit einem Satz von 0,1 bis 1,0 bei der Beratungsgebühr bzw. von 0,5 bis 2,5 bei der Geschäftsgebühr handelt.
4) Besteht im Scheidungsfall die Möglichkeit, gemeinsam einen Anwalt zu beauftragen, der dann beide Eheleute im Scheidungsverfahren vertritt?
Eindeutige Antwort: NEIN
Den landläufig bekannten „gemeinsamen“ Anwalt gibt es nicht. Schon aus standesrechtlichen Gründen darf der Anwalt nur einen Ehegatten vertreten. Der andere ist – formal gesehen – sein Gegner. Gleichwohl kommt es in der Praxis durchaus häufiger vor, dass wir mit beiden Eheleuten gemeinsam Gespräche führen, um etwa die Scheidungsfolgen möglichst einvernehmlich zu regeln.
5) Muss ich, wenn ich etwa nach einer Erstberatung nur eine einzelne Frage habe, jedes Mal einen neuen Besprechungstermin vereinbaren?
Sofern sich einzelne Nachfragen kurz beantworten lassen, lässt sich dies selbstverständlich auch telefonisch erledigen.
6) Kann ich zu einem Beratungs- oder Folgegespräch meine Kinder mitbringen?
Kinder sind bei uns jederzeit herzlich willkommen. Wir haben hierzu eigens eine Spielecke in unserem Wartezimmer eingerichtet. Da Kinder häufig Gegenstand erbitterter Auseinandersetzungen zwischen getrenntlebenden oder geschiedenen Eheleuten sind, gehören sie für uns selbstverständlich mit dazu.
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